In Pflichtveranlagungsfällen muss die Einkommensteuererklärung 2020 bis spätestens 31. Mai 2022 eingereicht worden sein.
Bekanntlich muss für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (§ 46 EStG bzw. § 56 EStDV), die Steuererklärung grundsätzlich bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (§ 149 Abs. 3 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2020 wäre dies der 28. Februar 2022.
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)" wurde die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige für den VZ 2020 verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO) und zwar bis 31. Mai 2022.
Ein Verspätungszuschlag ist für Einkommensteuererklärungen, die bis einschließlich 31. Mai 2022 eingereicht werden, folglich nicht festzusetzen (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 EGAO i.V.m. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Auch der Beginn der Verzinsung nach § 233a AO für den Besteuerungszeitraum 2020 wird von April 2022 um 3 Monate auf den 1. Juli 2022 verschoben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 10 EGAO) Es werden keine Nachzahlungszinsen fällig und keine Erstattungszinsen festgesetzt, wenn der Einkommensteuerbescheid bis zum 1. Juli 2022 ergeht (wg. § 238 AO).
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