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AutorenbildThomas Böhlein

Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen ab 2023

Betreiber von Photovoltaikanlagen erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. In der Einkommensteuererklärung müssen sie ihre Einkünfte in der "Anlage G" angeben, zusätzlich die "Anlage EÜR" ausfüllen und beides üblicherweise digital an das Finanzamt übermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. Aufgrund der geringen Einspeisevergütungen kann zudem mit kleinen Photovoltaikanlagen auf, an und in Gebäuden meistens kein Totalüberschuss mehr erzielt werden, sodass die Finanzämter nach einigen Jahren eine Gewinnerzielungsabsicht überprüfen.


Seit dem 2.6.2021 gibt es eine Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kWp: Sie können einen "Antrag auf Liebhaberei" stellen und sind damit von der Einkommensteuer befreit. Es wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Folglich muss ein Gewinn nicht mehr versteuert werden, eine Einnahmen-Überschussrechnung mittels "Anlage EUR" und die "Anlage G" nicht mehr abgegeben werden. Allerdings dürfen auch keine Verluste mehr steuerlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl. 2021 I S. 722).


Rückwirkend ab dem 1.1.2022 – nicht wie geplant erst ab dem 1.1.2023 - werden Photovoltaik-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp bei der Einkommensteuer per Gesetz steuerfrei gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).


Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden – also auch für ältere Anlagen (§ 52 Abs. 4 Satz 27 EStG).

Die Neuregelung gilt ab dem 21.12.2022 (Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes) - und damit bereits für das Jahr 2022!


Das bedeutet: Für den "Betrieb Photovoltaikanlage" muss steuerlich keine Einnahmen-Überschussermittlung mehr erstellt werden, keine "Anlage G" und keine "Anlage EÜR" abgegeben werden. Andererseits sind natürlich auch keine Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, wie AfA, Versicherungsprämie, Reinigungskosten, Schuldzinsen. Es ist nicht nötig, einen Antrag auf sog. Liebhaberei zu stellen.

  • Für alle Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für die Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Aber ab dem 1.1.2022 kommt es zur völligen Steuerfreiheit per Gesetz und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einem entsprechenden Antrag. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis insgesamt höchstens 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

  • Für private Immobilienbesitzer wird es künftig einfacher, sich für die Installation einer Photovoltaikanlage auf ihrer eigengenutzten oder vermieteten Immobilie zu entscheiden.

  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen steuerfrei, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblichen Elektroautos verbraucht oder an Mieter verkauft wird.

  • Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf "sonstigen Gebäuden" bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Ursprünglich war vorgesehen, dass Anlagen auf sonstigen Gebäuden nur begünstigt sind, wenn sie "überwiegend zu Wohnzwecken" genutzt werden. Darauf wird nun verzichtet, sodass auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend betrieblich genutzte Gebäuden begünstigt sind.

  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Damit können auch vermögensverwaltende Personengesellschaften künftig auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Neuregelung (§ 3 EStG)

Steuerfrei sind

72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und

b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.


Vereinfachung auch bei der Umsatzsteuer

Seit April 2022 haben die EU-Mitgliedstaaten aufgrund einer Änderung im EU-Recht die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarmodulen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Diese Option soll nun mit dem "Jahressteuergesetz 2022" in nationales Recht umgesetzt werden.


Ab dem 1.1.2023 – nicht wie bei der Einkommensteuer schon ab 1.1.2022 – wird für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Fotovoltaikanlage wesentlichen Komponenten (Wechselrichter), für Stromspeicher und für die Installation bezüglich der Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 UStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).


Nach derzeitiger Rechtslage gelten Betreiber von privaten Solaranlagen aufgrund ihrer geringen Umsätze als "Kleinunternehmer" und zahlen keine Umsatzsteuer. Dadurch haben sie jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer für die Anschaffung der Anlage (Vorsteuer). Auf die Kleinunternehmerregelung können sie verzichten, um sich diese Vorsteuer erstatten zu lassen. Allerdings müssen sie dann auch Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch zahlen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Und das mindestens 5 Jahre lang. In der Regel sind die Erstattungsbeträge für die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage höher als die für den eingespeisten oder selbst verbrauchten Strom zu zahlende Umsatzsteuer. Die Option zur "Regelbesteuerung" bringt vergleichsweise viel Bürokratie mit sich. Dieser Aufwand lässt sich sparen, wenn die Lieferung und Installation von Solarmodulen umsatzsteuerfrei wird. Die Anlage wird dann einfach zum günstigeren Nettopreis erworben und installiert.

Ab 2023 gilt bezüglich der Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz: Dies führt dazu, dass für eine Photovoltaikanlage einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der dazugehörigen Stromspeicher in den jeweiligen Rechnungen des Leistungsempfängers keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird (Steuersatz 0 Prozent). In der Folge ist es zukünftig nicht möglich bzw. erforderlich, die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Formal handelt es sich nicht um eine Umsatzsteuerbefreiung, sondern der Lieferant oder Installateur stellt dem Kunden den Nettopreis "zuzüglich null Prozent Umsatzsteuer" in Rechnung.


Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.


Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Die Regelung verhindert in einem Großteil der Fälle, dass sich der leistende Unternehmer beim Erwerber über die Nutzungsart des Gebäudes zu informieren hat. Die Leistung der gelieferten Photovoltaikanlage wird dem leistenden Unternehmer hingegen in der Regel bekannt sein.


Was gilt, wenn der Leistungswert der Anlage über 30 kW (peak) liegt? Der Nullsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen "auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie von Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen". Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.


Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Ph

otovoltaikanlage sind, unterliegen unverändert dem Regelsteuersatz.




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