Mitglieder bei HILO: ein Beitrag, alle Leistungen.
Als Lohnsteuerhilfeverein beraten und betreuen wir ausschließlich unsere Vereinsmitglieder. Im Rahmen der Mitgliedschaft sind sämtliche Steuerberatungsleistungen für Sie unentgeltlich. Sie bezahlen also nicht für jede einzelne Leistung eine Gebühr, sondern lediglich den Jahresbeitrag sowie anlässlich des Beitritts ggf. eine einmalige Aufnahmegebühr.
So bequem kommen Sie zur Mitgliedschaft
Für die Aufnahme in den Verein benötigen wir eine von Ihnen (und ggf. Ihrem Ehe-/ Lebenspartner) unterschriebene Beitrittserklärung, sowie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses.
Mitglieder helfen Mitgliedern
Als Lohnsteuerhilfeverein gilt für uns das Steuerberatungsgesetz. Wir sind eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, unser Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Mitgliedschaft ist natürlich auch kündbar, und zwar jährlich zum Ende des Jahres mit einer Frist von drei Monaten; Ihre schriftliche Kündigung (Austrittserklärung) muss also spätestens am 30. September bei uns eingehen, um zum 31. Dezember wirksam zu werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
Unsere Beiträge
Aufnahmegebühr
Im Jahr des Vereinsbeitritts wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 20 € inkl. 19% MwSt. erhoben.
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag ist sozial gestaffelt und von der Höhe Ihrer gesamten Bruttojahreseinnahmen abhängig. Geringverdiener zahlen dadurch nur einen geringeren Beitrag: Dieser beträgt ab 1.1.2024 jährlich ab 39 € inkl. 19% MwSt., das sind etwas 3,25 € pro Monat. Der Höchstbetrag (bei einem Jahresbrutto über 200.000 € ) beträgt 499 €. Auszubildende, deren Eltern Mitglied sind, zahlen zunächst nur die Aufnahmegebühr.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bemisst sich nach der Summe der jüngsten bis zur Fälligkeit der Beitragsschuld bekannten steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen des Mitglieds. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, bei denen die Zusammenveranlagung möglich ist, werden die Einnahmen beider Mitglieder zusammengerechnet. Einzubeziehen sind die steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG und alle im Rahmen des § 32 b EStG zu erfassenden Leistungen.
Auszubildende, von denen mindestens ein Elternteil schon zahlendes Mitglied ist, bezahlen im Beitrittsjahr nur die Aufnahmegebühr, bleiben aber bei ansonsten vollwertiger Mitgliedschaft bis zum Abschluss ihrer Ausbildung beitragsfrei, sofern die eigenen Jahreseinnahmen 10.000€ nicht übersteigen