Jetzt lohnt sich eine neue Photovoltaikanlage auf dem Balkon oder Dach im selbstgenutzten Wohneigentum steuerlich gleich mehrfach: Beim Kauf einer solchen Anlage entfällt bei einer Leistung von bis zu 30 kWp bereits seit 01.01.2023 die Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 17. Juli 2023 (Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) klargestellt, dass auch für das Installieren der Anlage durch Fachleute ein Steuerrabatt möglich ist. Solche Aufwendungen sollen wie andere Arbeiten von Handwerkern im Haushalt begünstigt sein.
Steuerermäßigung für Installation von steuerbefreiten Photovoltaikanlagen
Die Steuerermäßigung kann für im eigenen Haushalt installierte PV-Anlagen in Anspruch genommen werden. Das kann auf dem Balkon der Wohnung, auf dem Wohngrundstück oder auf dem selbst genutzten Ferienhaus sein. Die einzige Bedingung ist, dass die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage steuerfrei sind. Doch das dürfte meist der Fall sein.
Rückwirkend zum 01.01.2022 müssen Betreiber ihre Einnahmen nicht mehr versteuern, die sie durch eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von maximal 30 kWp auf dem Dach ihres Einfamilienhauses und/oder deren Nebengebäude erzielen. Das gilt auch für Anlagen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses oder eines anderen Gebäudes, deren Leistung höchstens 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit beträgt.
Maximal 1.200 Euro Steuerabzug für Handwerkerleistungen
Lässt zum Beispiel ein Ehepaar eine Photovoltaikanlage mit 9 kWp auf dem Dach seines Einfamilienhauses montieren, können sie die Kosten für den Handwerker in ihrer Steuererklärung geltend machen. Begünstigt ist auch, wenn die Fachleute die Anlage vor Ort warten oder reparieren. Insgesamt können bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für sämtliche Handwerkerarbeiten im Haushalt steuermindernd
berücksichtigt werden. Davon zählen 20 Prozent, sodass maximal 1.200 Euro Steuerersparnis drin ist. Wurden bereits andere berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen im Jahr durchgeführt, reduziert sich folglich die höchstmögliche Steuerersparnis um den bereits verbrauchten Anteil. Materialkosten bleiben immer außen vor und sollten in der Rechnung extra ausgewiesen sein.
Wichtig ist auch, dass die Rechnung per Kontoüberweisung und nicht bar beglichen wird!
Wird die Anlage aus öffentlichen Fördermitteln finanziert und sind daher keine Kosten entstanden, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Ob der Steuerrabatt oder die staatliche Förderung günstiger ist, sollte jeder für sich prüfen.
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