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  • AutorenbildThomas Böhlein

Einkommensteuererklärungen 2020 – Abgabefrist endet am 31.Mai 2022

In Pflichtveranlagungsfällen muss die Einkommensteuererklärung 2020 bis spätestens 31. Mai 2022 eingereicht worden sein.


Bekanntlich muss für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (§ 46 EStG bzw. § 56 EStDV), die Steuererklärung grundsätzlich bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden (§ 149 Abs. 3 AO). Für den Veranlagungszeitraum 2020 wäre dies der 28. Februar 2022.


Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)" wurde die Abgabefrist für steuerlich beratene Steuerpflichtige für den VZ 2020 verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO) und zwar bis 31. Mai 2022.


Ein Verspätungszuschlag ist für Einkommensteuererklärungen, die bis einschließlich 31. Mai 2022 eingereicht werden, folglich nicht festzusetzen (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 EGAO i.V.m. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO).


Auch der Beginn der Verzinsung nach § 233a AO für den Besteuerungszeitraum 2020 wird von April 2022 um 3 Monate auf den 1. Juli 2022 verschoben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 10 EGAO) Es werden keine Nachzahlungszinsen fällig und keine Erstattungszinsen festgesetzt, wenn der Einkommensteuerbescheid bis zum 1. Juli 2022 ergeht (wg. § 238 AO).



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